Ab dem 19. April 2021 wird gemäß § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV der Nachweis eines Antigen-Schnelltests oder eines anderen Tests auf das Coronavirus SARSCoV-2 mit negativem Testergebnis Voraussetzung für das Betreten der Schulen sein.
Wir stellen Ihnen hier alle Unterlagen und Anlagen gemäß des Testkonzeptes zur Verfügung.